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    Begriffe in der Präventionskettenarbeit

    Die Arbeit an der Präventionskette ist komplex und vielschichtig. Es gibt viele unterschiedliche Perspektiven und Disziplinen, die gemeinsam die Präventionskette gestalten. Dazu gehören z.B. Gesundheit, Bildung, Umwelt, Soziales und Politik sowie in den hessischen Präventionsketten insbesondere die Kinderrechte. Im Folgenden werden Begriffe eingeführt und kurz erläutert, die für die Arbeit in der Präventionskette relevant sind. Dazu gehören beispielsweise Gesetze, Theorien, Strategien und Definitionen. Ziel ist es, ein einheitliches Verständnis der auf dieser Homepage verwendeten Fachbegriffe zu schaffen. Für weiterführende Informationen klicken Sie bitte auf den jeweiligen Link.

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht. Das Glossar wird von uns stetig weiter befüllt mit Begriffen.

    Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

    Am 1. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Es zielt darauf, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. Kerninhalt des Gesetzes ist das neu eingeführte Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Dieses regelt, wie Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung informiert werden und es schafft Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz. Zudem regelt das KKG die Beratung und die Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger (z. B. Ärzt*innen und Lehrpersonal) bei Gefährdungen des Kindeswohls.

    Quelle und weitere Informationen:

    Capability Approach

    In den 1980er und 1990er Jahren wurde der „Capabilty Approach“ von Amartya Sen (Ökonomie-Nobelpreisträger) und Martha Nussbaum (Philosophin) entwickelt. Er wird als Verwirklichungschancen-Ansatz bezeichnet und stellt eine allgemeine, normative Theorie sozialer Gerechtigkeit dar. Sen definiert Capabilities als „die Möglichkeiten oder umfassenden Fähigkeiten („Capabilities“) von Menschen, ein Leben führen zu können, für das sie sich mit guten Gründen entscheiden konnten, und das die Grundlagen der Selbstachtung nicht in Frage stellt“ (Sen 2000, S. 29).

    Quelle und weitere Informationen:

    Empowerment

    Ziel von Empowerment ist es, Menschen zu befähigen, durch die Nutzung ihrer eigenen persönlichen und sozialen Ressourcen, ihr Leben selbst gestalten zu können. Der Fokus liegt auf den individuellen Stärken, die genutzt werden können. Dadurch kann das Selbstbewusstsein gestärkt und im Sinne von „Hilfe zur Selbsthilfe“ gehandelt werden.

    Quelle und weitere Informationen:

    EU-Kinderrechtsstrategie

    Die EU-Kinderrechtsstrategie umfasst sechs Themenbereiche:

    1. „Kinder als Akteur*innen des Wandels im demokratischen Leben: Die Kommission schlägt eine Reihe von Maßnahmen vor – von der Erstellung kinderfreundlicher Rechtstexte bis hin zu Konsultationen mit Kindern im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas und der Umsetzung des Klimapakts und des Grünen Deals. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Teilhabe von Kindern am bürgerlichen und demokratischen Leben fördern.

    2. Recht der Kinder, ihr Potenzial unabhängig von ihrem sozialen Hintergrund voll auszuschöpfen: Die Kommission strebt eine Europäische Kindergarantie zur Bekämpfung der Kinderarmut und der sozialen Exklusion an. Sie will auf Themen wie die mentale Gesundheit von Kindern eingehen und an der Förderung gesunder und nachhaltiger Lebensmittel in Schulen in der EU mitarbeiten. 

    3. Recht der Kinder auf Gewaltfreiheit: Die Kommission wird Rechtsvorschriften zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vorschlagen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, integrierte Kinderschutzsysteme aufzubauen und ihre Funktionsweise sowie die Reaktion auf Gewalt in Schulen zu verbessern. 

    4. Recht von Kindern auf eine kindgerechte Justiz als Opfer, Zeugen, Verdächtige, Angeklagte oder Partei eines Gerichtsverfahrens: Die Kommission möchte z. B. einen Beitrag zur spezialisierten justiziellen Aus- und Fortbildung leisten und mit dem Europarat zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Alternativen zu gerichtlichen Maßnahmen zu entwickeln. 

    5. Recht der Kinder auf Sicherheit im digitalen Umfeld und auf Nutzung der sich dort bietenden Chancen: Die Kommission wird die Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder aktualisieren, und das vorgeschlagene Gesetz über digitale Dienste soll sichere Online-Erfahrungen bieten. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vorschriften zum Schutz von Kindern in der überarbeiteten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wirksam umzusetzen und die Entwicklung grundlegender digitaler Kompetenzen von Kindern zu unterstützen. Darüber hinaus fordert die Kommission IKT-Unternehmen nachdrücklich auf, schädliche Verhaltensweisen im Internet zu bekämpfen und illegale Inhalte zu entfernen. (Zusatzerläuterung: „IKT steht sinngemäß für alle Einrichtungen, die unter Menschen die Übertragung oder den Austausch von Informationen in digitalisierter Form und auf elektronischem Wege ermöglichen.“; Quelle: https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/IKT-in-Unternehmen-IKT-Branche/ikt-branche-erlaaeuterungen.html)

    6. Weltweites Eintreten für die Rechte von Kindern: Die Rechte des Kindes sind universell, und die EU bekräftigt ihr Engagement für den Schutz, die Förderung und die Einhaltung dieser Rechte weltweit und auf multilateraler Ebene. Dies soll beispielsweise erreicht werden, indem 10 Prozent der Mittel für humanitäre Hilfe für Bildung in Notsituationen und anhaltenden Krisen bereitgestellt werden. Die Kommission wird bis 2022 einen Jugendaktionsplan ausarbeiten, um die Beteiligung von Jugendlichen und Kindern weltweit zu fördern und die Kapazitäten zum Schutz von Kindern mittels der EU-Delegationen zu stärken. Darüber hinaus verfolgt die Kommission eine Nulltoleranzpolitik in Bezug auf Kinderarbeit.“ 

    Quelle und weitere Informationen:

    Frühe Hilfen

    Das Nationale Zentrum Früher Hilfen hat 2009 eine Begriffsbestimmung erarbeitet: „Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Schwerpunkt auf der Altersgruppe der 0- bis 3-Jährigen. Sie zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. Neben alltagspraktischer Unterstützung wollen Frühe Hilfen insbesondere einen Beitrag zur Förderung der Beziehungs- und Erziehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern leisten. Damit tragen sie maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Rechte auf Schutz, Förderung und Teilhabe.“ (Nationales Zentrum Frühe Hilfen o.J.)

    Quelle und weitere Informationen:

    Gesundheit

    Die am weitesten verbreitete Definition von Gesundheit ist die der Weltgesundheitsorganisation (WHO): „Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.“ (WHO 1986)

    Quelle und weitere Informationen:

    Gesundheitliche Chancengleichheit

    Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert gesundheitliche Chancengleichheit im Rahmenkonzept und Strategie der Europäischen Region für das 21. Jahrhundert „Gesundheit 2020“ wie folgt: „Gesundheitliche Chancengleichheit ist ein ethischer Grundsatz, der einen engen Bezug zu Menschenrechtsnormen hat und der vor allem die Verteilung von Ressourcen sowie eine Reihe anderer Prozesse, die möglicherweise für vermeidbare Benachteiligungen verantwortlich sind, in den Vordergrund stellt. Er ist ein Bestandteil der sozialen Gerechtigkeit. Ungleichgewichte im Gesundheitsbereich sind systematische Ungleichheiten, die als ungerecht oder unbillig angesehen werden können. Wenn gesundheitliche Chancengleichheit angestrebt wird, müssen bestehende Ungleichheiten in Bezug auf Gesundheit und ihre zentralen Determinanten weitestgehend abgebaut werden. Gesundheitliche Ungleichheiten, die mit angemessenem Aufwand vermeidbar wären, sind ungerecht – deshalb der Begriff „gesundheitliche Chancengleichheit“, der ein soziales Ziel ausdrückt.“
    (Weltgesundheitsorganisation 2013, S. 47

    Quelle und weitere Informationen:

    Gesundheitsförderung

    Die Weltgesundheitsorganisation verabschiedete auf der ersten internationalen Konferenz zur Gesundheitsförderung in Ottawa eine Charte, also die Ottawa-Charta. Diese ruft zum aktiven Handeln für das Ziel „Gesundheit für alle“ auf. 

    Die Ottawa Charta definiert Gesundheitsförderung als: „Prozess, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen. Um ein umfassendes körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden zu erlangen, ist es notwendig, dass sowohl einzelne als auch Gruppen ihre Bedürfnisse befriedigen, ihre Wünsche und Hoffnungen wahrnehmen und verwirklichen sowie ihre Umwelt meistern bzw. verändern können. In diesem Sinne ist die Gesundheit als ein wesentlicher Bestandteil des alltäglichen Lebens zu verstehen und nicht als vorrangiges Lebensziel. Gesundheit steht für ein positives Konzept, das in gleicher Weise die Bedeutung sozialer und individueller Ressourcen für die Gesundheit betont wie die körperlichen Fähigkeiten. Die Verantwortung für Gesundheitsförderung liegt deshalb nicht nur bei dem Gesundheitssektor, sondern bei allen Politikbereichen und zielt über die Entwicklung gesünderer Lebensweisen hinaus auf die Förderung von umfassendem Wohlbefinden hin.“ (Weltgesundheitsorganisation 1986, S.1

    Gesundheitsförderung- Kernstrategien und Handlungsebenen

    In der Ottawa Charta werden drei Kernstrategien der Gesundheitsförderung hervorgehoben (Kaba-Schönstein 2018): 

    • Advocacy „Advocacy“ meint das Durchsetzen und Vertreten von und für Gesundheit im Hinblick auf soziokulturelle, ökonomisch-politische und Verhaltensfaktoren sowie Umwelteinflüsse 
    • Enable „enable“ bedeutet das Befähigen und Ermöglichen und spricht dabei das „Empowerment“ als Konzept an. Diese Kernstrategie zielt auf die Verringerung der Unterschiede des Gesundheitszustandes ab und versucht, den höchstmöglichen Gesundheitszustand zu verwirklichen. 
    • Mediate Das Vermitteln und Vernetzen („mediate“) versucht, eine nachhaltige Kooperation zwischen relevanten Akteur:innen des Gesundheitssektors zu verwirklichen 

    Zudem werden in der Ottawa Charta fünf Handlungsebenen beschrieben (Kaba-Schönstein 2018): 

    • Entwicklung einer Gesundheitsfördernden Gesamtpolitik („build healthy public policy“) 
    • Gesundheitsförderliche Lebenswelten schaffen („create supportive environments“) 
    • Gesundheitsbezogene Gemeinschaftsaktionen unterstützen („strengthen community action“) 
    • Persönliche Kompetenzen entwickeln („develop personal skills“) 
    • Die Gesundheitsdienste neu orientieren („reorient health services“)

    Quelle und weitere Informationen:

    Health in all Policies

    „Health in All Policies“ (HiAP; dt. »Gesundheit in allen Politikfeldern«) ist eine Strategie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Verankerung von Gesundheit in allen Politikfeldern. Im Sinne von „Health in All Policies“ wird Gesundheit als gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstanden, weshalb politikfeld- und ressortübergreifend zusammengearbeitet werden soll. Es wird eine gesundheitsfördernde Gesamtpolitik angestrebt und es gibt sechs Aspekte der Gesundheitsförderung, die im HiAP als Schwerpunkte herausgearbeitet wurden:

    • Chancengleichheit 
    • Intersektorales Verständnis 
    • Vernetzung und Nachhaltigkeit 
    • Nutzenorientierung 
    • Befähigung (Empowerment), Selbstwirksamkeit und Selbsthilfe 
    • Salutogenese
    Quelle und weitere Informationen:

    Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGÖGD)

    Hinweis: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auf dieser Webseite ist das HGöGD gültig bis zum 31.12.2024. Für die Arbeit in der Präventionskette sind insbesondere §7 Prävention und Gesundheitsförderung und §10 Kinder- und Jugendgesundheit wichtig, weshalb diese nachfolgend aufgelistet werden:

    § 7 Prävention und Gesundheitsförderung 

    (gültig ab 01.01.2023-31.12.2024)

    (1) Die Gesundheitsämter informieren und beraten die Bevölkerung über gesunde Lebensweise, Gesundheitsgefährdungen und die Verhütung von Krankheiten.

    (2) Als Maßnahme der Daseinsvorsorge wirken die Gesundheitsämter auf die Schaffung von Versorgungsstrukturen hin, die insbesondere für sozial benachteiligte oder besonders schutzbedürftige oder gefährdete Personen einen geeigneten Zugang bieten. Für diesen Personenkreis können die Gesundheitsämter im Einzelfall ambulante Behandlungen und Vorsorgeleistungen vornehmen.

    (3) Die Gesundheitsämter unterstützen Menschen mit psychischen Krankheiten, Abhängigkeitserkrankungen und seelischen und geistigen Behinderungen sowie hiervon bedrohte Menschen und deren Angehörige mit der Bereitstellung eines Beratungs- und Betreuungsangebotes durch einen sozialpsychiatrischen Dienst sowie durch die Vermittlung weitergehender spezifischer Hilfen. Die Gesundheitsämter können suchtspezifische Angebote und einen Kriseninterventionsdienst vorhalten. Die Gesundheitsämter können Familien mit Kindern und Jugendlichen mit psychischen Krankheiten, Suchtproblemen oder Verhaltensauffälligkeiten durch einen kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst und durch die Vermittlung weitergehender ambulanter und stationärer Hilfsangebote unterstützen. Die Regelungen des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), bleiben unberührt.

    (4) Die Gesundheitsämter beraten und unterstützen andere Stellen, insbesondere freie Träger, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen, die mit Prävention und Gesundheitsförderung nach Abs. 1 bis 3 befasst sind. Die Gesundheitsämter koordinieren die Angebote und Maßnahmen und wirken darauf hin, dass andere Stellen erforderliche Angebote bereitstellen und übernehmen.

    (5) Die Gesundheitsämter tragen in Zusammenarbeit mit anderen Stellen zur Weiterentwicklung einer vernetzten ambulanten und stationären medizinischen und pflegerischen Versorgungsstruktur insbesondere für ältere Menschen bei.

    (6) Die Gesundheitsämter tragen in Zusammenarbeit mit anderen Stellen zur Weiterentwicklung von Gewaltprävention und Schutz vor Gewalt, insbesondere für Frauen und Kinder, bei.

    (7) Die Aufklärung und Beratung durch andere staatliche Stellen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheken, Krankenkassen sowie Vereinigungen und Verbände bleiben unberührt.

    (8) Als Instrument zur Umsetzung der Gesundheitsstrategien und zur Koordinierung der lokalen Versorgung im Gesundheitsbereich können Kommunale Gesundheitskonferenzen eingerichtet werden. Diese können auf der Basis der Ergebnisse der Gesundheitsberichterstattungen und Versorgungsanalysen sowie im Rahmen der integrierten Gesundheitsstrategie der Kommune die kommunalen Entscheidungsträger beraten, konkrete Lösungsvorschläge und Handlungsmaßnahmen erarbeiten sowie die für die Umsetzung notwendige Netzwerkbildung unterstützen.

    (9) In jedem Versorgungsgebiet nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), sind regionale Netzwerke der Gesundheitsämter zu bilden. Diese haben die regionalen Versorgungsstrukturen zu beobachten und gemeinsame, kreisübergreifende Handlungsmaßnahmen für die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes im jeweiligen Versorgungsgebiet zu erarbeiten. Sie können gemeinsame Vorschläge für die regionalen Gesundheitskonferenzen nach dem Zweiten Teil des Gesetzes zur Bildung von Gremien zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 465), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2022 (GVBl. S. 462), ausarbeiten.

    § 10 Kinder- und Jugendgesundheit 

    (gültig ab 28.12.2021-31.12.2024)

    (1) Die Gesundheitsämter schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Dazu führen sie insbesondere Maßnahmen der Schulgesundheitspflege durch.

    (2) Bei allen Kindern sind vor Schuleintritt ärztliche Einschulungsuntersuchungen durchzuführen. Die Untersuchungen nach Satz 1 sollen zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, der es erlaubt, gegebenenfalls notwendige, stützende Maßnahmen rechtzeitig anzubieten. Sie haben den Zweck, Einschränkungen, die die Teilnahme am Unterricht betreffen, festzustellen. Die nach § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes zu erhebenden Impfdaten dürfen auch verwendet werden, um im Bedarfsfall schnellstmöglich geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz einleiten zu können.

    (3) Die Gesundheitsämter beraten Schülerinnen und Schüler, deren Personensorgeberechtigte und die Schulen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen. Dies betrifft auch die Beratung und Unterstützung bei chronischen Erkrankungen und die damit jeweils zusammenhängenden Maßnahmen im Schulalltag.

    (4) Bei schulärztlichen Reihenuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) werden auch die Impfdaten erhoben. Zudem können die Gesundheitsämter Schulsprechstunden durchführen.

    (5) Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen können die Gesundheitsämter weitere ärztliche Untersuchungen oder andere Testverfahren durchführen.

    (6) Die Gesundheitsämter können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Kinder und Jugendliche, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit beeinträchtigt ist, Untersuchungen anbieten sowie deren Sorgeberechtigte beraten und Hilfen vermitteln.

    (7) Die Gesundheitsämter sind bei Kindern und Jugendlichen präventiv oder anlassbezogen im Sinne des Kinderschutzes tätig. Dabei arbeiten sie eng mit den Trägern der Jugendhilfe, insbesondere auch mit den Netzwerken Frühe Hilfen, zusammen.

    (8) Schulen und Kindertagesstätten sowie deren Träger sind verpflichtet, bei Maßnahmen im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Gruppenprophylaxe mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben und geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.

    (9) Die nach Abs. 2 und 4 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke nach Abs. 2 Satz 3 und 4 verarbeitet werden. Die Daten dürfen in anonymisierter Form für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung verwendet werden. Vor einer Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Gesundheitsamtes ist eine Anonymisierung vorzunehmen.

    Quelle und weitere Informationen:

    Kindbezogene Armutsprävention

    Kindbezogene Armutsprävention stellt einen theoretischen und praktischen Handlungsansatz dar, der aus der Kindperspektive heraus auf positive Lebens- und Entwicklungsbedingungen für Mädchen und Jungen heute und auf ihre Zukunft hinwirkt. So ist eine gesellschaftliche Antwort auf die komplexe Problematik möglich. Es geht um den Bereich der „Öffentlichen Verantwortung“, wie es erstmals im 12. Kinder- und Jugendhilfebericht explizit formuliert wurde (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2006). 
    Dabei steht die Kommune im Mittelpunkt, da sie zum einen der Entwicklungs- und Lebensort von Kindern sowie zum anderen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe und Garant der sozialen Daseinsvorsorge ist. Folgende Eckpunkte sind grundsätzlich zu beachten (Hock et al. 2024, S.41):

    • Der Bezugspunkt ist Armut, das heißt familiäre Einkommensarmut.
    • Die Leitorientierung ist die Sicherung eines „Aufwachsens im Wohlergehen“ für alle Kinder und speziell für Arme.
    • Das Hauptziel ist, kindspezifische Armutsfolgen zu vermeiden bzw. zu begrenzen, aber auch ursächliche Gründe auf Seiten der Eltern/Familie und des Umfeldes positiv zu beeinflussen.
    • Die Zielumsetzung erfolgt in drei strategische Richtungen: (1) indirekt über Maßnahamen für das soziale Umfeld bzw. den Sozialraum, (2) indirekt über Maßnahmen für die Eltern und (3) direkt für das Kind.
    • Ansatzpunkte sind mit Blick auf arme Jungen und Mädchen sowohl die Förderung von Resilienz durch Stärkung ihrer personalen und sozialen Ressourcen als auch die Ausweitung struktureller Armutsprävention durch Sicherung und Gestaltung von kindgerechten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Beides bedingt einander, steht in wechselseitigem Bezug zueinander und kennt dennoch eigene Schwerpunkte.  
    Quelle und weitere Informationen:

    Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)

    § 1 SGB VIII „Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe“

    (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

    (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

    (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

    • 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
    • 2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
    • 3. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
    • 4. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
    • 5. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
    Quelle und weitere Informationen:

    Kommune

    „Der Begriff „Kommune“ heißt wörtlich aus dem Lateinischen übersetzt Gemeinde, allerdings werden mit diesem Begriff sowohl die Gemeinden, die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Städte als auch die Landkreise bezeichnet. Juristisch sind die Kommunen Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Im Rahmen der föderalstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik sind die Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der grundgesetzlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG)) eine eigene Ebene im Verwaltungsaufbau. Sie gehören neben dem Bund und den Ländern zu den Gebietskörperschaften und sind damit eine der drei Hauptverwaltungsebenen.“ (Bogumil & Holtkamp o.J.)

    Quelle und weite Informationen:

    Ottawa Charta (1986)

    Die erste Internationale Konferenz zur Gesundheitsförderung hat am 21. November 1986 in Ottawa eine Charta, also die Ottawa-Charta, verabschiedet. Sie ruft damit auf zu aktivem Handeln für das Ziel „Gesundheit für alle“ bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus. Die Konferenz verstand sich in erster Linie als eine Antwort auf die wachsenden Erwartungen an eine neue öffentliche Gesundheitsbewegung. Die Diskussion befasste sich vorrangig mit Erfordernissen in Industrieländern, es wurden aber auch Probleme aller anderen Regionen erörtert. Ausgangspunkt waren die auf der Grundlage der Deklaration von Alma-Ata über gesundheitliche Grundbetreuung erzielten Fortschritte, das WHO-Dokument „Gesundheit für alle“ sowie die während der letzten Weltgesundheitsversammlung geführte Diskussion zum intersektoriellen Zusammenwirken für die Gesundheit. 

    In den Folgejahren fanden weitere Konferenzen statt. Auf diesen Konferenzen wurden u.a. der Aktionsbereich Gesundheitsfördernde Gesamtpolitik weiterentwickelt, bisherige Konzepte und Gesundheitsförderung bewertet, Strategien zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten entwickelt und die Gesundheitsförderung in Zeiten der Globalisierung diskutiert.

    Quelle und weitere Informationen:

    Partizipation

    Beschreibt die Beteiligung von Bürger*innen an der Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Dabei gilt die Partizipation als ein Merkmal guter Praxis und ist auch im Leitfaden Prävention festgeschrieben. Mittlerweile wird Partizipation nicht mehr nur in den Handlungsfeldern er Gesundheitsförderung genutzt, sondern findet auch stärkere Berücksichtigung in der Forschung. Durch den Einbezug verschiedener Menschen, die an den Angeboten der Gesundheitsförderung beteiligt sind, werden neue Erkenntnisse gewonnen. 

    Quelle und weitere Informationen unter: 

    Prävention

    Prävention ist der allgemeine Oberbegriff für alle Interventionen, die zur Vermeidung oder Verringerung des Auftretens, der Ausbreitung und der negativen Auswirkungen von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beitragen. Prävention wirkt durch Ausschaltung von Krankheitsursachen, durch Früherkennung und Frühbehandlung von Krankheitsrisiken oder durch die Vermeidung des Fortschreitens einer bestehenden Krankheit. Maßnahmen der Prävention umfassen medizinische, psychologische und erzieherische Interventionen, Lebensweltbeeinflussung und Umweltkontrolle, gesetzgeberische Eingriffe, Lobbyarbeit und massenmediale Kampagnen. (Franzkowiak 2022)

    Prävention zielt darauf ab, die Entstehung von Krankheiten zu verhindern, und lässt sich in Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention unterteilen (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 2018): 

    Primärprävention
    Die Primärprävention setzt dabei auf unterschiedlichen Ebenen an: Zum einen sollen individuelle Vorsorgeangebote wie Impfungen oder Gesundheitskurse Einzelne dazu motivieren, sich gesundheitsförderlicher zu verhalten (Verhaltensprävention). Bei den Lebenswelt- oder Setting-Ansätzen liegt der Fokus darauf, Gruppen von Menschen in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld (wie Schulen oder KiTas) zu erreichen, sodass das Lebensumfeld selbst gesundheitsförderlich gestaltet werden soll (Verhältnisprävention). Es werden also verhaltenspräventive Maßnahmen mit verhältnispräventiven Maßnahmen verbunden. 

    Sekundärprävention
    Krankheiten sollen möglichst früh erkannt und das Fortschreiten durch gezielte Behandlungen verhindert werden. Im Rahmen der Sekundärprävention werden bspw. Vorsorge-Untersuchungen, Neugeborenen-Screenings oder „Check-up 35“, bei der Risiken für Herz-Kreislauf-, Nieren- oder Zuckererkrankungen festgestellt werden sollen, durchgeführt. Dabei dienen die Untersuchungen der Früherkennung von Krankheiten bei äußerlich gesunden, beschwerdefreien Menschen. 

    Tertiärprävention
    Bei der Tertiärprävention sollen Folgeschäden, die durch eine Erkrankung bereits entstanden sind verzögert, begrenzt oder verhindert werden. Das kann bspw. durch die Teilnahme an einer Kur erfolgen. 

    Quelle und weitere Informationen:

    Präventionsgesetz

    Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) zielt darauf, die Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträger*innen, Länder und Kommunen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung - für alle Altersgruppen und in vielen Lebensbereichen – zu verbessern. 

    Hierzu definiert das Gesetz Strukturen auf Bundesebene (Nationale Präventionskonferenz und -strategie) und Landesebene (Landesrahmenvereinbarungen). Es verpflichtet zudem die Gesetzlichen Krankenversicherungen zur Finanzierung von Prävention in Lebenswelten. Mit dem Gesetz wurden außerdem die Früherkennungsuntersuchungen in allen Altersstufen weiterentwickelt und wichtige Maßnahmen zum Impfschutz geregelt. Das Präventionsgesetz trat in seinen wesentlichen Teilen am 25. Juli 2015 in Kraft.

    Quelle und weitere Informationen: 

    Präventionskette (Integrierte kommunale Gesundheitsstrategie)

     „Als Präventionsketten werden integrierte kommunale Gesamtstrategien bezeichnet, die die vielfältigen fördernden und unterstützenden Angebote zur Gesundheitsförderung und Prävention strategisch und zielorientiert aufeinander abstimmen. Präventionsketten sind als Strukturansatz zu verstehen und darauf ausgerichtet, ein umfassendes und tragfähiges Netz von Unterstützung, Beratung und Förderung unter Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien auf kommunaler Ebene zu entwickeln.“ (Richter-Kornweitz et al. 2023)

    Integrierte kommunale Strategien: 
    „Kommunale, lebensphasenübergreifende Gesundheitsstrategien (auch „Präventionsketten“ genannt) sollen die Voraussetzungen für ein möglichst langes und gesundes Leben für alle Menschen der Kommune verbessern, unabhängig von der jeweiligen sozialen Lage.  Die Gesundheitsstrategien schaffen den Rahmen, um die auf kommunaler Ebene verfügbaren Unterstützungsangebote öffentlicher und privater Träger zusammenzuführen und sie über Altersgruppen und Lebensphasen hinweg aufeinander abzustimmen. Ziel ist, die verfügbaren Mittel wirkungsvoller einzusetzen und wichtige Voraussetzungen für gesunde Lebensbedingungen unabhängig von der sozialen Lage zu schaffen.“ (Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancengleichheit o.J.)

    In vielen Bundesländern werden bereits kommunale Präventionsketten umgesetzt, die sich auf den Lebensanfang, d.h. Kinder- und Jugendalter, fokussieren:

    „Das Modell der Präventionskette ist darauf ausgerichtet, ein umfassen des und tragfähiges Netz für Kinder, Jugendliche und Eltern in ihrer Kommune unter Beteiligung aller zu entfalten. Dabei geht es nicht darum, ein neues, weiteres Netzwerk zu bilden. Ziel ist vielmehr, bestehende Netzwerke, Angebote sowie die Akteure so zusammenzuführen, dass ein untereinander abgestimmtes Handeln im Rahmen einer integrierten kommunalen Gesamtstrategie möglich wird. Ziel ist außerdem, bei Bedarf neue Angebote im Konsens zu entwickeln. Oder auch anders ausgedrückt: von einem Nebeneinander bestehender Netzwerke und Aktivitäten zu einem Miteinander zu kommen. 
    Vorhandenes gemeinsam umzustrukturieren, um damit auch die zu erreichen, die sonst durchs Netz fallen. Eine Präventionskette soll allen Kindern und Jugendlichen unabhängig vom sozialen Status ihrer Familie positive Lebens- und Teilhabebedingungen eröffnen.“ (Richter-Kornweitz & Utermark o.J.)

    Quelle und weitere Informationen:

    Setting-Ansatz (zu Deutsch: Lebensweltansatz)

    „Settings“ sind soziale Systeme oder soziale Zusammenhänge in denen sich Menschen in ihrem Alltag aufhalten. Der Setting-Ansatz bezieht sich auf diese Settings und somit auf die Rahmenbedingungen, unter denen die Menschen leben, lernen und arbeiten. Im Gegensatz zu den bisherigen Ansätzen der traditionellen Gesundheitserziehungsaktivitäten, die nur Informationen und Appelle an Einzelpersonen richten, werden im Sinne des Setting-Ansatzes die wechselseitigen Beziehungen zwischen ökonomischer, sozialer und organisatorischer Umwelt und die persönliche Lebensweise von Bevölkerungsgruppen berücksichtigt. Der Setting-Ansatz wird in der Gesundheitsförderung häufig verwendet und wird auch im Präventionsgesetz 2015 genannt.

    Quelle und weitere Informationen unter: 

    UN-Kinderrechtskonvention

    In dem „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“, der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), sind die Kinderrechte festgeschrieben. Die Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 von den Vereinten Nationen verabschiedet und trat am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft. 
    Die UN-KRK beruht auf drei Säulen: Schutz, Förderung und Teilhabe.

    Jedes Kind hat das universelle und unveräußerliche Menschenrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, aber auch auf ein Aufwachsen in Freiheit und die Förderung seiner individuellen Entwicklung. Bei allen sie Betreffenden Belangen sind Kinder anzuhören und ist ihren Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. 
    In 54 Artikeln hält die UN-KRK zehn Grundrechte für Kinder fest:

    • 1. Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht; 
    • 2. Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;
    • 3. Das Recht auf Gesundheit; 
    • 4. Das Recht auf Bildung und Ausbildung; 
    • 5. Das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung; 
    • 6. Das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln; 
    • 7. Das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens; 
    • 8. Das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung; 
    • 9. Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause; 
    • 10. Das Recht auf Betreuung bei Behinderung.

    Die Kinderrechtskonvention basiert mit ihren 54 Artikel auf den folgenden vier Grundprinzipien, die die Artikel übergreifend zusammenfassen:

    • Diskriminierungsverbot
    • Recht auf Leben und persönliche Entwicklung
    • Beteiligungsrecht
    • Kindeswohlvorrang

    Weitere Informationen zu den vier Grundprinzipien können Sie auf folgender Unterseite auf der Homepage nachlesen, da diese eine Basis für die hessischen Präventionsketten sind.

    Quelle und weitere Informationen:

    Whole-of-Society Approach

    Der Whole-of-society Approach ist ein zentrales Prinzip der Gesundheitsförderung, insbesondere im Hinblick auf die Strategie „Health in All Policies (HiAP)“ (Dieser Begriff wird auch im Glossar erläutert). Es zielt darauf ab, die sektorenübergreifende und multiprofessionelle Zusammenarbeit innerhalb einer Gesellschaft zu verbessern. Dabei sollen nicht nur die Ministerien auf Landesebene und öffentliche Verwaltungen, sondern auch der private Sektor, die Zivilgesellschaft und weitere politische Entscheidungsträger in die Planung von Maßnahmen oder Prozesse zu Lösungsfindungen einbezogen werden. Durch die Einbeziehung dieser Akteur*innen soll die Resilienz von Gemeinschaften hinsichtlich ihrer Gesundheit, Sicherheit und Wohlbefinden verbessert werden. Er beeinflusst und mobilisiert Kultur und Medien, ländliche und städtische Kommunen und alle relevanten Politikbereiche, wie das Bildungssystem.

    Quelle und weitere Informationen unter: 

    Wirkung

    „Wirkungen sind Veränderungen, die Sie mit Ihrer Arbeit bei Ihren Zielgruppen, deren Lebensumfeld oder der Gesellschaft erreichen. Gesellschaftliche Wirkung wird als Impact, Wirkungen bei den Zielgruppen werden als Outcomes bezeichnet. Bei den Outcomes lassen sich wiederum verschiedene Wirkungsebenen unterscheiden, z.B. die Veränderung von Fähigkeiten, Verhalten oder der Lebenslage der Zielgruppen (…). Wirkungen ergeben sich in Folge von Leistungen, d.h. Angeboten, Maßnahmen oder Produkten. Diese Angebote, Maßnahmen oder Produkte sind zwar Outputs und eben noch keine Wirkungen, aber sie sind eine zwingende Voraussetzung, um Wirkungen zu erreichen.“ (Kurz & Kubek 2017, S.5)

    Quelle und weitere Informationen: 

    Wirkungsorientiertes Monitoring

    Das Wirkungsorientierte Monitoring setzt eine wirkungsorientierte Planung voraus. Es kann als ein kontinuierlicher Prozess der Datenerhebung und -auswertung von Informationen anhand von Indikatoren beschrieben werden. Mit diesen festgeschriebenen Indikatoren sollen die Fortschritte gegenüber der Planung sowie das Einhalten von Qualitätsstandards überprüft werden. Dadurch können angestrebte Ergebnisse (Outputs) und kurz- bzw. 
    mittelfristigen Ziele (Outcomes) eines Programms oder einer Maßnahme erreicht werden. Zudem bildet das Wirkungsorientierte Monitoring eine Grundlage für die Evaluation von Programmen, insbesondere ob langfristige Ziele (Impacts) erreicht wurden.

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    Wirkungsorientierung

    Im PHINEO „Kursbuch Wirkung“ wird Wirkungsorientierung wie folgt definiert: „Wirkungsorientierung bedeutet, dass ein Projekt darauf ausgelegt ist, Wirkungen zu erzielen, und es auf diese Wirkungen hin geplant und umgesetzt wird. Die erwünschten Wirkungen werden als konkrete Ziele formuliert, um deren Erreichung herum sich das gesamte Projekt ausrichtet. Für die wirkungsorientierte Arbeit lassen sich drei Hauptschritte samt Unterschritten identifizieren, die zusammen einen Kreislauf ergeben.“ (Kurz & Kubek 2017, S.6)

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