UN-Kinderrechtskonvention
Die Konvention über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen wurde am 20.11.1989 von allen 196 partizipierenden Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme der USA, anerkannt. Bis ins 19. Jahrhundert hinein fanden Kinder, ihre Bedürfnisse und Rechtsansprüche in den damaligen Gesellschaften kaum Beachtung. (Deutsches Kinderhilfswerk e.V. o.J.)
Nur vereinzelt setzten sich Persönlichkeiten wie die Schwedin Ellen Key und der Pole Janusz Korczak für Kinderrechte ein (Deutsches Kinderhilfswerk e.V. o. J.). Erste Impulse und Gedanken über das Kind als Rechtsträger entwickelten sich im Zuge der Industrialisierung, in der Kinder als Arbeitskräfte ausgebeutet wurden und das Bewusstsein für den besonderen Schutz des Kindes entstand. In der Genfer Erklärung von 1924 wurden die Rechte des Kindes erstmals in einem internationalen Dokument festgehalten, allerdings ohne rechtliche Verbindlichkeit für die Staaten. 1959 wurde die Erklärung über die Rechte des Kindes verabschiedet, die als Erweiterung der Genfer Erklärung angesehen wird. Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-KRK) ist heute das wichtigste internationale Kinderrechtsinstrument und Grundlage für eine sozialgerechte Familienpolitik (Deutsches Kinderhilfswerk e.V. o.J.).
Die Kinderrechtskonvention umfasst insgesamt 54 Artikel und basiert auf den folgenden vier Grundprinzipien, die die Artikel übergreifend zusammenfassen (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2018):
Gleichbehandlung (Diskriminierungsverbot)
Kinder haben unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe sowie Aufenthaltsstatus das Recht auf Gleichbehandlung. Dieses Prinzip betont die Bedeutung von Fairness und Gerechtigkeit, und stellt sicher, dass jedes Kind die gleichen Chancen und Rechte erhält, unabhängig der oben genannten Merkmale Darüber hinaus hat sich Deutschland mit der Unterzeichnung der Konvention verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Kinder vor jeder Form von Diskriminierung zu schützen.
Mitbestimmung (Beteiligungsrecht)
Kinder haben das Recht darauf, ihr Leben mitzugestalten. Das heißt, Kinder können ihre Meinungen äußern, Gehör finden, und aktiv an Gestaltungsprozessen teilnehmen, die ihre Belange betreffen. Diese Beteiligung soll Kindern insbesondere in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die sie selbst betreffen, gegeben werden oder durch eine Interessenvertretung oder geeignete Stellen, welche im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften sind, gewährt werden. Dabei sollen Kinder in einer angemessenen Weise und entsprechend ihrem Alter sowie ihrer Reife an Entscheidungen und in Prozessen, die ihr Leben betreffen, beteiligt werden.
Kindeswohlvorrang
Das Recht „Vorrang des Kindeswohls“ stellt sicher, dass das Wohl des Kindes stets im Mittelpunkt steht. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist ihr Wohl vorrangig zu berücksichtigen. Kinder haben ein Recht auf gesetzlichen Schutz vor jeder Form von Misshandlung, Vernachlässigung, Ausbeutung oder Diskriminierung. Die Gesetzgebung soll sicherstellen, dass die Rechte und Bedürfnisse von Kindern respektiert und durchgesetzt werden. Das Prinzip betont also nicht nur die Grundbedürfnisse der Kinder, sondern auch die Notwendigkeit einer rechtlichen Struktur, die ihre Rechte und ihre Unversehrtheit sicherstellt.
Recht auf Leben und persönliche Entwicklung
Kinder haben das Recht auf eine optimale Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und Talente. Dies umfasst unter anderem den Zugang zu Bildung, Spiel und kulturellen Aktivitäten. Kinder sollen in einer unterstützenden Umgebung aufwachsen, die ihre kreativen und intellektuellen Fähigkeiten fördert. Kinder haben das Recht darauf, dass allen die gleichen Chancen garantiert werden, um in einer guten Umgebung aufzuwachsen und zu leben. Insbesondere sollen herkunftsbedingte Ungleichheiten in den verschiedenen Institutionen wie zum Beispiel Kindertagesstätten, Grundschulen und weiterführenden Schulen ausgeglichen werden.